Um die Digitalisierung der Energiewende weiter voranzutreiben, ist 2016 das Messstellenbetriebs-Gesetz (MsbG) in Kraft getreten. Das Ziel: Bis zum Jahr 2032 sollen alle herkömmlichen Stromzähler durch moderne Messeinrichtungen bzw. intelligente Messsysteme ersetzt werden. Die Stadtwerke Frankenthal GmbH ist als Messstellenbetreiber für die Umsetzung des Gesetzes im Netzgebiet verantwortlich.
Hier finden Sie alle Informationen über die zukünftige Ausstattung von Messstellen mit Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG §37 Abs.1):
Die Stadtwerke Frankenthal GmbH nimmt als grundzuständiger Messstellenbetreiber nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) innerhalb seines Netzgebiets die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahr. Soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, werden wir in dieser Rolle Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:
1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, werden die Stadtwerke Frankenthal GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes, im sonstigen Gebäudebestand sukzessive bis zum Jahr 2032.
Soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, können darüber durch uns als grundzuständiger Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausgestattet werden:
1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden sowie
2. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.
Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung gemäß § 35 Abs. 1 MsbG insbesondere folgende Leistungen:
1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und –anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen hinausgehen. Mögliche Zusatzleistungen gemäß § 35 Abs. 2 MsbG und deren Preise sind im unten bereitgestellten Preisblatt aufgeführt. Zukünftig werden weitere Zusatzleistungen angeboten und im Preisblatt ergänzt.
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt (Preisblatt Standard- und Zusatzleistungen nach MsbG) entnommen werden. Das Preisblatt steht unter dem Vorbehalt künftiger Anpassungen. Im Falle der Aktualisierung erfolgt eine erneute Veröffentlichung des Preisblatts.
Bevor Sie als Messstellenbetreiber in unserem Netzgebiet tätig werden können, müssen Sie einen Messstellenbetreiberrahmenvertrag mit uns abschließen nach § 9 Abs. 1 Nr.1 und 2 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt seit dem Jahr 2017 die Ausstattung der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen (mMe) und intelligenten Messsystemen (iMSys) durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Für den Einbau gelten die vorgeschriebenen Preisobergrenzen gemäß §§ 30-31 MsbG, die sich am Jahresverbrauch bzw. der installierten Leistung für dezentrale Erzeugungsanlage orientieren.
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Im September 2016 ist das „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ in Kraft getreten. Wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes ist das „Messstellenbetriebsgesetz“, das zum Einbau intelligenter, digitaler Stromzähler (= Messeinrichtungen) verpflichtet.
Mit den neuen Messeinrichtungen sollen die Ziele der Energiewende erreicht werden. Diese visualisieren Ihren Stromverbrauch und schaffen so Anreize, Strom einzusparen. In der Folge lässt sich die Stromversorgung effizienter gestalten und die Versorgungssicherheit erhöhen. Darüber hinaus bindet die neue Zählerinfrastruktur auch Erzeugungsanlagen und die Anforderungen der wachsenden Elektromobilität ein. Die Sparten Erdgas, Wärme und Wasser sind zunächst nicht unmittelbar von dem Gesetz betroffen.
a. Moderne Messeinrichtungen
Moderne Messeinrichtungen (mMe) sind digitale Stromzähler, die den Stromverbrauch veranschaulichen. Anders als bei den alten Zählern, an denen man ausschließlich den aktuellen Zählerstand ablesen kann, zeigen moderne Messeinrichtungen neben dem aktuellen Stromverbrauch auch tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Stromverbrauchswerte für die letzten 24 Monate an.
b. Intelligente Messsysteme
Intelligente Messsysteme (iMsys) bestehen aus einer modernen Messeinrichtung und einer daran angeschlossenen Kommunikationseinheit, dem Smart Meter Gateway. Diese Kommunikationseinheit stellt den wesentlichen Unterschied zur modernen Messeinrichtung dar. Intelligente Messsysteme sind so in der Lage, wichtige Netz- und Verbrauchswerte zu erfassen und an den zuständigen Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Lieferanten im gesetzlich geregelten Umfang zu übermitteln. Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt über eine gesicherte Datenverbindung.
Die Preise können Sie unserem aktuellen Preisblatt entnehmen. Sie richten sich nach den gesetzlich geregelten Preisobergrenzen der einzelnen Einbaufälle und ersetzen die bisherigen Entgelte für den Messstellenbetrieb.